Wissen, Videofilmen

Haben Sie eine Drehgenehmigung?

Donnerstag, 04. Juni 2009: Ein Spruch, der uns Filmer gerne die Nackenhaare aufstellen läßt. Denn meist stecken ein paar Wichtigtuer dahinter, die sich langweilen und uns deshalb ein bißchen nerven wollen. So denken wir zumindest. Doch jede Regel hat ihre Ursache. Regeln werden normalerweise nur dann aufgestellt, wenn es zuvor einen Mißbrauch oder Mißstände gegeben hat. Und die gab es anscheinend zuhauf, denn auch in vielen, selbst neuerschlossenen Urlaubsländern gibt es mittlerweile strikte Regeln, was das Filmen anbelangt. Daran sollten Sie sich auch sehr genau halten, denn ist die Kamera erst konfisziert, ist das Geschrei groß.

Copyright-Regelung bei öffentlichen Anlässen

Auch setzt sich mehr und mehr eine Copyright- Regelung bei öffentlichen Anlässen und Orten durch. Bei der diesjährigen Fußballweltmeisterschaft konnten wir sehen, welch verrückte Blüten Copyrights treiben können. Ein solches Bombardement an Reglementierungen für Film und Photo gab es meines Wissens noch nie. Bevor Sie also einfach mal „drauf losfilmen“, sollten Sie sich kurz einen Überblick über die rechtliche Situation machen. Natürlich hat keiner was dagegen, wenn Sie zum millionsten Mal das Rathaus mit seinem berühmten Tanz der Scheffler vormittags um 11.00 Uhr am Münchner Marienplatz filmen. Doch wenn Sie dann ins Rathaus gehen und die Türe zum Oberbürgermeisterzimmer öffnen, um mal schnell ein paar Bilder des Münchner OBs bei der Arbeit zu schießen, dann haben Sie etliche Rechte verletzt.

Zunächst einmal brauchen Sie grundsätzlich für alle öffentlichen Gebäude, wenn Sie innen filmen wollen, eine Drehgenehmigung. Am besten fragt man beim Pförtner nach, der kann einem zumindest den zuständigen Beamten nennen. Dann dürfen Sie Menschen nicht einfach ohne ihre Genehmigung filmen. Bei einem Politiker (wie auch Musik-, Film- oder Sportstar) gibt es zwar das Recht des öffentlichen Interesses, das gilt aber nur, wenn die betreffende Person in der Öffentlichkeit auftritt. Also in das Arbeitszimmer einzudringen oder noch schlimmer, wie es die Paparazzis gerne tun, in die Privatbereiche einzudringen, ist logischerweise untersagt. Einen Politiker oder Medienstar dürfen Sie nur bei öffentlichen Anlässen filmen.

Berühmte Leute und ihr Privatleben

Das ist auch gut so, sonst hätten berühmte Leute ja gar kein Privatleben mehr. Eine Grauzone, in der gerade Paparazzis leben, ist die Halböffentlichkeit. Der Standort der Kamera ist zwar auf öffentlichen Grund, gefilmt wird aber mittels Monster- Teleobjektiven auf privatem Grund. Teilweise kreisen sie sogar mit gemieteten Hubschraubern über den Anwesen der Stars. Hier ist die Rechtssprechung nicht eindeutig und hängt vom jeweiligen Richter ab. Politiker sind hier seltener Opfer als Medienstars. Was allerdings an einem nackten, meist völlig unscharfem Busenbild einer Paris Hilton oder JLO so interessant sein soll, entzieht sich meinem Verständnis.

Doch wie sieht es bei normalen Personen aus?

Jeder Mensch hat ein sogenanntes Persönlichkeitsrecht, das man verletzt, wenn man ein Photo oder Aufzeichnungen der Person macht. Wenn Sie es nur privat für sich im Wohnzimmer zeigen, gibt es natürlich kein Problem. Sobald die Vorführung einen öffentlichen Charakter annimmt, brauchen Sie aber die Einverständniserklärung der Person, möglichst schriftlich. Bereiten Sie dazu einige Kopien mit Blankoerklärungen vor, in die Sie dann einfach Namen und Adresse des Gefilmten einsetzen. Die Erklärung sollte neben dem Verwendungszweck (Werbung, Image, Dokumentation etc.) auch die geplanten Ausstrahlungen angeben, z.B. firmeninterne Veranstaltungen, Messen, Promotion- Touren etc. und ganz wichtig die Art der Verbreitung, also per DVD, Kinopräsentation, TV oder Internet angeben. Fügen Sie möglichst auch einen Passus dazu, der Ihnen die Verwendung in neuen noch nicht bekannten oder erschlossenen Medien gewährt. Wer vor 20 Jahren vergessen hatte, das Internet als Ausstrahlungsquelle in Verträge mit aufzunehmen, hat heute rechtliche Probleme und kann von den Gefilmten jederzeit verklagt werden.

Ausnahme - Dokumentationscharakter

Das gilt natürlich nur, wenn Sie den Gefilmten groß im Bild haben. Wenn Sie eine Gruppe Menschen von mehr als 7 Personen filmen, erhält es Dokumentationscharakter und fällt wieder unter das Recht des öffentlichen Interesses. Also wenn Sie keine Genehmigung von den Personen bekommen können, sollten Sie versuchen, die Person in einer größeren Gruppe zu zeigen. Bei Fußball Übertragungen kann man das sehr schön sehen, Schüsse ins Publikum zeigen meist eine ganze Gruppe von Fans, die sich speziell gekleidet oder geschminkt haben. Oder im Zentrum steht ein Poster, einer Banner, das jemand hochhält. Wenn der Fokus auf einem Plakat liegt, darf auch eine einzelne Person zu sehen sein, da das Interesse dem Plakat bzw. dem Banner gilt. Der wichtige Aspekt ist dabei immer der Fokus des Bildausschnitts. Bei einem Prozeß liegt es also meist in der Einschätzung des Richters.

Das Prozessrisiko

Apropos Prozeß, was passiert, wenn ich jemanden ohne Genehmigung in einem Bild zeige? Sofern ich die Person nicht verunglimpfend darstelle, also ihn oder sie in der Öffentlichkeit lächerlich mache, kann die entsprechende Person nur auf Unterlassung klagen, jedoch nicht auf Schadensersatz. Allerdings kann eine Unterlassung durchaus finanziell schmerzhaft sein, wenn Sie bereits tausende Kopien einer DVD haben pressen lassen, die müssen Sie natürlich wieder einstampfen (oder als Black Album heimlich im Internet verkaufen). Obendrein müssen Sie die Szene herausschneiden und den Film neu auflegen, d.h. durch den Zeitverlust kann Ihnen nochmals finanzieller Schaden entstehen.Stellen Sie die Person verunglimpfend dar, kann es sehr teuer werden. An den Beispielen mit Stefan Raab können Sie sehen, wie schnell Sie ihr Geld loswerden, wenn Sie nur mal kurz einen saloppen Spruch selbst unter dem Deckmantel der Parodie bringen. Er hätte sich das Bild zusammen mit dem Spruch, den er dazu sagte durch die entsprechende Dame absegnen lassen müssen, dann wäre er straffrei ausgegangen. Hier wurde also das Recht auf Pressefreiheit und das Recht zur Parodie dem Persönlichkeitsrecht untergeordnet. Bitte denken Sie immer daran, die Juristerei ist eine trockene Materie und Richter zählen in aller Regel nicht zu den Stimmungskanonen der Nation, also ihr Humor ist begrenzter, als der eines Stefan Raabs.

Grauzonen

Beim Filmen öffentlicher Gebäude von außen gibt es auch so manche Grauzone. Casus Knacksus ist immer die Verwendung. Was privat kein Problem ist, bedarf bei öffentlicher Aufführung möglichst einer Genehmigung, wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen. Unerlaubter Weise mit versteckter Kamera dürfen Sie nur filmen, wenn Sie Aufklärungsarbeit leisten, also im Sinne öffentlichen Interesses, wie z.B. Journalisten es tun. Hier gab es einen Fall in Deutschland, der für viel Aufsehen sorgte: ein Journalist schleuste sich in eine moslemische Messe ein, in der er mit versteckter Kamera Hetzkampagnen des moslemischen Priesters gegen den Westen aufzeichnete. Der Priester erhielt daraufhin Berufsverbot, weil er die Anwesenden zu Terror und Gewalt aufhetzte. Dieser Priester verklagte nun den Journalist wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Schon makaber!!

Wenn Sie Firmengebäude filmen, kann es schnell passieren, daß man Ihnen das untersagt. Vor allem große Firmen haben Angst vor Industriespionage und unterbinden deshalb aus Vorsichtsgründen generell das Filmen ihrer Einrichtungen. Auch als Privatmann haben Sie hier keine Chance, außer versteckt mit einer kleinen Kamera zu filmen bzw. Sie gehen weit genug weg. Wenn Sie von öffentlichem Grund aus filmen, kann man es Ihnen nur schwer verbieten. Beachten Sie, bei Firmen ist der Grund um das Gebäude herum meist offen begehbar, es handelt sich dabei aber um Firmengrund und nicht um öffentlichen.

Ist ein Gebäude wie Fort Knox abgesichert, ist es eigentlich logisch, daß man dort nicht filmen sollte, außer Sie wollen Ärger. Natürlich erhalten Sie eine Drehgenehmigung der Außenanlagen, wenn Sie an entsprechender Stelle zuvor Ihr Filmvorhaben erklären, und Ihr Film im, oder zumindest nicht gegen das Interesse der Gebäudebetreiber ist. Ausnahmen sind hier wiederum die Berichterstattungen bei öffentlichem Medieninteresse, z.B. der Betreiber verursacht Umweltprobleme etc.

Was sollten Urlaubsfilmer beachten?

Nun zu den Urlaubsfilmern: Meist filmt man ja Land und Leute und vor allem kulturelle Highlights seines Urlaubsortes ab. Es gibt Länder, in denen möchten Menschen aus religiösen Gründen nicht gefilmt werden. Sie glauben, ein Photo oder ein Film stiehlt ihnen die Seele. Auch wenn Sie kaum rechtlich belangt werden können, verbietet es die Moral, diese Menschen trotzdem gegen ihren Willen zu filmen. In einem solchen Fall fragen Sie doch einfach die betreffende Person, ob es okay ist. Manchmal wollen Sie ein paar Münzen dafür. Oder aber sie filmen nur große Menschenmengen. Bei Kirchen und Sehenswürdigkeiten zählen die Drehgenehmigungen mit zu den Einnahmequellen. Wenn Sie diese kaufen, sind Sie auf der sicheren Seite. Sollte die Genehmigungen zu teuer sein, dann fragen Sie sich, ob Sie die Bilder wirklich brauchen (denken Sie dabei an meinen Artikel über Drehbuchschreiben Camgaroo 03/06). Wenn Sie unbedingt Bilder dieses Ortes mit einbauen wollen, können Sie auch Photos animieren, die Sie z.B. von Postkarten einscannen. Wenn Sie Risiko lieben, dann filmen Sie ohne Genehmigung, für Privat kein Problem, wenn aber die Kamera konfisziert wird, dann weinen Sie nicht. In solchen Fällen sollten Sie nur mit einer kleinen Kamera und maximal einem Steadystick als Fixierungshilfe arbeiten. Auch hier äußere ich wieder die Bitte - ich erlebe es oft leider anders - sich an absolute Drehverbote zu halten. Andere Länder, andere Sitten sollten wir als Gast in dem jeweiligen Land respektieren. Meist sind es religiöse Gründe, die zu solchen Verboten führen. Stellen Sie sich einen Japaner vor, der während einer katholischen Messe vor dem Priester auf dem Altar herumkrabbelt, um das Weihen der Oblaten zu filmen. Hier endet mit Sicherheit unser christliches Verständnis, zu Recht!

GEMA – und die Musikrechte

Ein wichtiges Kapitel beim Filmen sind Musikrechte. GEMA heißt das Stichwort. Grundsätzlich ist es absolut richtig, wenn jemand für einen Film Musik - also die geistig kreative Arbeit eines Dritten - benutzt, daß er für die Verwendung bezahlt. Eine Grauzone bilden hier, die Veranstaltungsvideos, insbesondere Hochzeiten, Firmenveranstaltungen, Geburtstagsfeiern, etc. Hier nimmt man oft über den Originalton die Musik einer Tanzband oder einer CD mit auf. Rein rechtlich ist der Filmer nun verpflichtet, die jeweiligen Musikstücke mit Titel, Komponist und Autor, eventuell auch den Verlag ausfindig zu machen, nach der Genehmigung für die Verwendung im Film zu fragen und bei öffentlicher Vorführung oder Vervielfältigung die Stücke bei der GEMA anzumelden.

Doch wer bezahlt diese Arbeit, die Stunden bis Tage in Anspruch nehmen kann, da ein Filmer in aller Regel kein wandelndes Musiklexikon ist. Hier sind Probleme vorprogrammiert. Was also tun? Man kann natürlich den Originalton löschen und gemafreie Musik unterlegen. Leider tanzen dann die Menschen in einem oft sehr danebenliegenden Rhythmus und auch der Charakter der Veranstaltung ändert sich, wodurch der Dokumentationscharakter nicht mehr gegeben ist. Der Kunde könnte den Film nicht abnehmen.

Die einfachste Lösung, Sie übertragen das Einholen der Rechte auf den Kunden. Damit ist zwar grundsätzlich das Rechte-Problem nicht gelöst – hier herrscht dringend Handlungsbedarf von Seiten der GEMA, pauschalierte Lösungen anzubieten -, aber Sie sind aus der Verantwortung. Das wird vor allem dann wichtig, wenn Sie z.B. bei Firmenveranstaltungen Reden mit aufzeichnen. Hier gibt es zusätzlich das Recht am Wort.

Gerade bei Seminaren haben Sie es oft mit professionellen Rednern und Trainern zu tun, die von ihren Inhalten leben. Gibt es diese auf DVD, braucht man den Redner nicht mehr zu buchen. Also ist ein Redner nicht wirklich erpicht darauf, gefilmt zu werden. Zum Teil haben diese Redner auch Exklusivverträge mit Filmproduktionen, die Ihre Reden ausschließlich aufzeichnen und vertreiben dürfen. Klären Sie hier zuvor ab, was Sie aufzeichnen sollen und dürfen. Besteht der Kunde auf einer Aufzeichnung, dann muß er auch die rechtlichen Konsequenzen tragen.

Die Formulierung in Ihrer Auftragsbestätigung sollte ungefähr so lauten, „Der Kunde sorgt für die Einholung der Bild- und Tonrechte von Dritten, die an dem Filmprojekt beteiligt sind, insbesondere auch GEMA und VGWort Rechte.“ Der Kunde auf der anderen Seite sollte mit dem Redner vertraglich vereinbaren: „ein Mitschnitt der Rede zu Dokumentarzwecken über die Veranstaltung ganz oder nur in Ausschnitten gezeigt, ist erlaubt. Eine weitere Verwertung bedarf der Zusatzgenehmigung durch den Redner.“

Wenn Sie gängige Musik aus den Charts für private Zwecke verwenden und auch die gekauften CDs davon vorweisen können (keine Raubkopien!!), dann dürfen Sie diese Musik für eine einmalige Verwendung und Vorführung ausschließlich im privaten Rahmen kostenfrei einsetzen. In dem Moment, wo Sie eine Kopie Ihres Masters ziehen, unterliegen Sie der GEMA-Pflicht. Oder wenn Sie den Film des letzten Tennisturniers mit Musik von AC/DC im Vereinsheim aufführen (ein Ort öffentlichen Charakters), sind Sie ebenfalls gemapflichtig, auch wenn alle Anwesenden Freunde von Ihnen sind.

GEMA-pflichtige Musik im Internet

Brandaktuell ist die Verwendung von gemapflichtiger Musik im Internet. Auch private Seiten unterliegen grundsätzlich der Gemapflicht, da die Musik öffentlich genutzt wird. Interessant wird das bei den gerade so beliebten Pod-Cast Sendungen oder bei den Hochlade-Plattformen wie YouTube. Hier befürchte ich noch ein böses Erwachen, wenn plötzlich die Rechnungen der GEMA bei den jeweiligen Produzenten der Spots ins Haus flattern. Denn jede öffentliche Verwendung, egal über welches Medium, ist gemapflichtig. Wie sich das Ganze verhält, wenn der Server, auf dem die Seite oder der Podcast liegt, im Ausland steht, ist rechtlich sicher eine kitzlige Frage. Aber man muß davon ausgehen, daß es auch im Ausland Organisationen wie die GEMA gibt.

Auf der absolut sicheren Seite sind Sie, wenn Sie ausschließlich gemafreie Musik verwenden. Achten Sie beim Kauf darauf, daß Sie eine Rechtefreigabe auf Ihren Namen erhalten und der Musikhersteller Ihnen schriftlich mit Unterschrift garantiert, daß die Rechte an der Musik ausschließlich bei ihm liegen, bzw. er die 100prozentigen Rechte zur Vertreibung dieser Musik besitzt und weder er noch der vertreibende Verlag bei der GEMA gemeldet ist. Sollte das nicht stimmen und jemand will Sie wegen Verwendung seiner Musik verklagen, dann können Sie den Rechtsstreit getrost an den Musikhersteller weiterleiten. Allerdings dürfen Sie die Filme mit der Musik nicht weiter vertreiben, außer Sie einigen sich mit dem tatsächlichen Rechteinhaber. Den entstandenen Schaden können Sie nur bei dem Musikhersteller, bei dem Sie die Musik erworben haben, einklagen. Da sehen Sie meist kein Geld mehr, also sehen Sie zu, daß Sie sich mit dem wirklichen Rechteinhaber einigen.

Nach all dem Geschriebenen erscheint es fast so, daß Sie nur dann auf der ganz sichern Seite sind, wenn Sie gar keine Filme drehen. Aber das wäre nicht im Sinne des Erfinders. Also lassen Sie sich den Dreh nicht vermiesen. Vor allem im privaten Bereich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter! Viel Spaß und gut Recht beim nächsten Dreh! (WD)