Das Zitatrecht im Film

von Michael Augustin

Wie kann man andere Werke in den eigenen Film einbauen? Jetzt in der Coronakrise sind Dreharbeiten nur erschwert möglich. Für Filmemacher liegt es deshalb nahe, auf das Zitatrecht zurück zu greifen und bereits bestehende Werke in ihre Filme einzubauen – seien es Landschaftsaufnahmen, Aufnahmen von Gebäuden und Kunstwerken im öffentlichen Raum, Aufnahmen von fahrenden Autos, Motorrädern oder Flugzeugen. – Doch ist das zulässig?

Im Folgenden will ich euch kurz die Grundzüge des Zitatrechts darstellen:

Im Urhebergesetz regelt § 51 das Zitatrecht. Demnach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Das Gesetz trifft also keine eindeutige Regelung, sondern stellt das zu zitierende Werk in Bezug zu dem Werk, in dem es zitiert werden soll. Voraussetzung ist in allen folgenden Fällen, dass ein selbständiges Werk vorliegt, das selbst bereits aus sich heraus urheberrechtlich schutzfähig ist, in das ein anderes Werk – ggf. auch zum Teil – eingefügt wird. Das zu zitierende Werk muss weiter bereits veröffentlicht worden sein. Es ist also z.B. unzulässig, heimlich verfasste Werke der Öffentlichkeit preiszugeben und sich dabei auf das urheberrechtliche Zitatrecht zu berufen.

Das wissenschaftliche Großzitat:

Als Beispiele nennt § 51 UrhG zunächst in Nr. 1 das wissenschaftliche Großzitat. Erlaubt ist demzufolge das Zitat eines ganzen Werkes und nicht nur eines Teils daraus, wenn gerade dessen Inhalt im Werk erläutert werden soll. Als Beispiel kann man sich hier auf den Film bezogen vorstellen, dass ein Gemälde im Film gezeigt wird und sich der Film mit diesem Gemälde genauer auseinandersetzt. Besonders  hohe Ansprüche werden dabei nicht an die Wissenschaftlichkeit gesetzt, vielmehr gilt auch die „populärwissenschaftliche“  Thematisierung als ausreichender Rechtfertigungsgrund. Dokumentarfilme werden sich daher regelmäßig auf diese Berechtigung berufen können. Anders verhält es sich aber selbst bei Dokumentarfilmen, wenn das Gemälde zwar zu sehen aber nicht Gegenstand des Dokumentarfilms ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Protagonist des Dokfilms vor dem Gemälde interviewt wird, aber das Gemälde nichts mit seinen Ausführungen zu tun hat. Hier fehlt es am Merkmal der Erläuterung des Inhalts. Trotzdem könnte auch in diesem Fall die Aufzeichnung des Gemäldes urheberrechtlich gestattet sein, wenn es sich dabei um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG handelt. In fiktionalen Filmen wird das „wissenschaftliche Großzitat“ aber als Rechtfertigung immer ausfallen, weil hier auch noch andere Schichten der Persönlichkeit wie durch die Handlung des Filmes zu erzeugende Gefühle oder der Schönheitssinn angesprochen werden.

Eben wegen dieses Ausschlusses der Ansprache des Schönheitssinnes fällt die Verwendung von Musik im Film meistens nicht unter das Zitatrecht. Selbst wenn das musikalische Werk im Film erläutert wird, spricht es immer noch zu sehr andere Sinne an, weshalb es als Gegenstand des Zitats regelmäßig ausscheidet. Dies gilt erst recht für die urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme, welche von der Komposition zu unterscheiden ist.

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Das Kleinzitat:

Soweit nur kleine Teile eines Werkes übernommen werden sollen, kann diese Verwendung ebenfalls unter das Zitatrecht fallen: Dem Wortlaut nach dürfen gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG zwar die Stellen aus anderen Werkes nur ein Sprachwerk eingefügt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers und auch der Rechtsprechung durch die Gerichte folgend gilt diese Regelung jedoch eindeutig auch für Filmwerke, in denen andere Werke – wie auch wiederum Filmwerke – zitiert werden sollen. Hier ist nicht zwingend, dass es sich beim dem neu zu schaffenden Werk um eine wissenschaftliche Erläuterung handelt. Hier ist das Zitat also grundsätzlich auch in fiktionalen Inhalten möglich. Allerdings setzt das Zitatrecht hier voraus, das die Aufnahme des zu zitierenden Werkes in das neu zu schaffende Werk wirklich erforderlich ist und nicht allein der Illustrationszweck im Vordergrund steht.

Es muss sich also durch den Inhalt des Films ein schutzwürdiges Informationsbedürfnis der Allgemeinheit darstellen, welches nur durch das Zitat erfüllt werden kann. Die Übernahme von Landschafts- oder Fahrzeugaufnahmen, welche zur Auflockerung in einen Film eingebaut werden sollen, ist also auch hiernach nicht möglich: Dies würde nur dem Illustrationszweck dienen. Anders wäre die Sache nur zu beurteilen, wenn gerade diese konkreten Aufnahmen Gegenstand des Films wären.

Das musikalische Zitat:

Die Möglichkeit, nach § 51 Satz 2 Nr.3 UrhG einzelne Stellen eines Musikwerks in einem anderen Musikwerk anzuführen ist vielleicht erst auf den zweiten Blick interessant für Filmemacher. Doch dieses Zitatrecht kann in der Filmmusik genutzt werden: So kann der Filmkomponist eine fremde Melodie übernehmen, um so bestimmte Gefühle zu erzielen oder Verknüpfungen zu erzeugen. Von diesem Recht darf aber nur in sehr begrenztem Umfang Gebrauch gemacht werden, weshalb von einer fremden Melodie gerade so viel übernommen werden darf, dass ein Hörer mit durchschnittlichem musikalischem Empfinden sie gerade noch erkennt. Als ich früher noch selbst Filmmusiken komponieren und produzieren konnte (heute muss ich als Anwalt meine Familie ernähren…) wurde mir z.B. einmal aufgetragen, eine Phrase aus dem berühmten Lied von Queen „I want to break free“ in meiner Musik wiederzugeben. - Heute weiß ich, dass ich dazu sogar berechtigt war… - Beim Musikzitat ist noch zu beachten, dass die Tonaufnahmen von der Komposition eben zu unterscheiden sind und regelmäßig nicht unter das Zitatrecht fallen. Wir hätten damals also nicht die Originalaufnahme von Queen in die Filmmusik einbauen können.

Grenzen des Zitatrechts:

Auch wenn die Ausübung des Zitatrechts gerechtfertigt ist, hat der Ersteller des neuen Werks zu beachten, dass das zu zitierende Werk nicht geändert werden darf. Ein Ausschnitt darf zwar daraus entnommen werden, aber weitergehende Umgestaltungen sind nach § 62 UrhG unzulässig. Weiter hat der Ersteller des neuen Werkes die Quelle nach § 63 UrhG anzugeben. Außerdem ist darauf zu achten, dass Ansprüche der Verwertungsgesellschaften nach § 63 a UrhG auch durch das berechtigte Zitat nicht erlöschen: Es besteht also die Pflicht, die Verwendung solcher Werke im Rahmen des Zitatrechts bei den jeweiligen Verwertungsgesellschaft zu melden und dort für die Verwertungen die Gebühren zu übernehmen.

Alternativen zum Zitatrecht:

Wie schon angedeutet stellt das unwesentliche Beiwerk nach § 57 UrhG noch eine Möglichkeit dar, ein Werk in den Film zu integrieren. Voraussetzung ist, dass das fremde Werk beliebig ausgetauscht werden könnte, weil es nur von geringer oder untergeordneter Bedeutung für den Film ist. Was im Hintergrund laufende Musik im Dokumentarfilm angeht, liegt praktisch nie ein unwesentliches Beiwerk vor, außer seine Wiedergabe lässt sich nicht vermeiden, etwa weil bei den Dreharbeiten auf der Straße aus einem Fenster Musik erklang.

Für den Filmemacher ebenfalls interessant ist die in § 59 UrhG geregelte Panoramafreiheit. Demnach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, filmisch festzuhalten. Zu beachten ist dabei, dass die Kamera an einem öffentlich zugänglichen Ort bedient wird, wenn man das Gebäude oder Kunstwerk filmt. Die Panoramafreiheit endet nämlich bereits, wenn der Kameramann zur besseren Sicht eine Leiter besteigt.

Ansonsten können natürlich noch Rechte an gewünschtem Material erworben werden. Was Filmmaterial angeht, geht es hier um das Recht der Klammerteilauswertung. Der Inhaber der Rechte eines Films kann so einen Ausschnitt seines Filmes einem anderen Filmemacher zu Verwendung gegen Vergütung lizenzieren. Auch an Musik kann durch Lizenzvertrag das Recht erworben werden, diese mit dem Film zu verbinden und auszuwerten.